In einer Kleinen Anfrage betreffend "Einfluss der Wehrbereichsverwaltungen auf die Straßenbauverwaltung" fragt ein hessischer Landtagsabgeordneter "Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen und nach welchen Kriterien nehmen die Wehrbereichsverwaltungen Einfluss auf Straßenbau- und Planungskriterien?"
Die Antwort lautete, dass nach einem Runderlass festgelegt sei, "dass bereits nach Abschluss der für den beabsichtigten Straßenbau erforderlichen planerischen Voruntersuchungen bzw. nach Zustimmung zum Vorentwurf dem Wehrbereichskommando IV Gelegenheit gegeben wird, zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche militärischen Forderungen bei den betreffenden Vorhaben zu erheben und zu berücksichtigen sind".
Diese aus dem Jahr 1990 stammende Antwort ist auch heute noch gültig. Das Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt in § 4, dass Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern sind. Die Bundeswehr gehört zu dem Kreis der Träger öffentlicher Belange. Die für Hessen zuständige Wehrbereichsverwaltung sitzt im Moltkering 9 in Wiesbaden.
Wir lernen daraus, dass Straßen eine kriegswichtige Bedeutung haben (können) und bei Planung, Bau oder Ausbau die Bundeswehr ein bedeutsames Mitbestimmungsrecht besitzt.