DFG-VK Darmstadt "Von Adelung bis Zwangsarbeit - Stichworte zu Militär und Nationalsozialismus in Darmstadt"
Krankenschwestern, Krankenpfleger und Ärzte für den Krieg
Alle im Bereich des
Gesundheitswesens berufstätigen Personen werden aufgrund § 1 Absatz 1
der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die
Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl. I S.
327) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Überleitung der
Gesundheitsämter auf die Stadt- und Landkreise vom 2. Februar 1949
durch die Gesundheitsämter erfasst.
Nach einer
Vereinbarung zwischen der Bundesregierung mit den Bundesverbänden des
Deutschen Roten Kreuzes, des Malteser-Hilfsdienstes und der
Johanniter-Unfallhilfe werden auch Schwesternhelferinnen für einen
Einsatz im Spannungs- und Verteidigungsfall erfasst. Die genannten
Verbände leiten die laufend fortgeschriebenen Listen den
Arbeitsverwaltungen zum Zwecke der Verwendung im Spannungs- und
Verteidigungsfall zu. Die Hilfsorganisationen sind mit der Aus- und
Fortbildung der Schwesternhelferinnen beauftragt.
Im
Personalbogen (der Johanniter-Unfall-Hilfe) bestätigt die Auszubildende
unter anderem:
"Ferner
wurde ich davon unterrichtet, dass meine auf der Vorderseite dieses
Personalbogens eingetragenen personenbezogenen Daten gespeichert und an
das für meinen Hauptwohnsitz zuständige Arbeitsamt bzw. an
Bedarfsträger (Krankenhäuser, Hilfskrankenhäuser, Lazaretteinrichtungen
der Bundeswehr) übermittelt werden."
Sogar
ein "Einsatzwunsch" darf geäußert werden. Es heißt:
"Ihr Einsatzwunsch in einem
etwaigen Bedarfsfall über Ihr Arbeitsamt: Örtlich
-
Überörtlich -
Zivilschutz
-
Sanitätsdienst der Bundeswehr (Zutreffendes bitte
anstreichen)."
Allein der aus der
Arbeiterbewegung hervorgegangene Unfallhilfsdienst
"Arbeitersamariterbund" (ASB) hatte sich dieser Vereinbarung nicht
angeschlossen.
Auf eine entsprechende Anfrage eines
Interessierten an das Arbeitsamt Darmstadt erfolgte unter dem 14.5.1985
eine Antwort betreffend "Durchführung des
Arbeitssicherstellungsgesetzes" (ein einfaches Notstandsgesetz):
"Die Dienststellen der
Bundesanstalt für Arbeit haben in diesem Zusammenhang die Aufgabe, in
Spannungszeiten oder im Verteidigungsfall den Bedarf an Arbeitskräften
im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie bei den ortsfesten
militärischen Sanitätseinrichtungen zu decken".
Ein
Arbeitssicherstellungsgesetz ist immer noch in Kraft.
Q:
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