DFG-VK Darmstadt "Von Adelung bis Zwangsarbeit - Stichworte zu Militär und Nationalsozialismus in Darmstadt"
Krankenschwestern, Krankenpfleger und Ärzte für den Krieg Alle im Bereich des Gesundheitswesens berufstätigen Personen werden aufgrund § 1 Absatz 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl. I S. 327) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Überleitung der Gesundheitsämter auf die Stadt- und Landkreise vom 2. Februar 1949 durch die Gesundheitsämter erfasst.

Nach einer Vereinbarung zwischen der Bundesregierung mit den Bundesverbänden des Deutschen Roten Kreuzes, des Malteser-Hilfsdienstes und der Johanniter-Unfallhilfe werden auch Schwesternhelferinnen für einen Einsatz im Spannungs- und Verteidigungsfall erfasst. Die genannten Verbände leiten die laufend fortgeschriebenen Listen den Arbeitsverwaltungen zum Zwecke der Verwendung im Spannungs- und Verteidigungsfall zu. Die Hilfsorganisationen sind mit der Aus- und Fortbildung der Schwesternhelferinnen beauftragt.

Im Personalbogen (der Johanniter-Unfall-Hilfe) bestätigt die Auszubildende unter anderem:

"Ferner wurde ich davon unterrichtet, dass meine auf der Vorderseite dieses Personalbogens eingetragenen personenbezogenen Daten gespeichert und an das für meinen Hauptwohnsitz zuständige Arbeitsamt bzw. an Bedarfsträger (Krankenhäuser, Hilfskrankenhäuser, Lazaretteinrichtungen der Bundeswehr) übermittelt werden."

Sogar ein "Einsatzwunsch" darf geäußert werden. Es heißt:

"Ihr Einsatzwunsch in einem etwaigen Bedarfsfall über Ihr Arbeitsamt: Örtlich      -         Überörtlich       -       Zivilschutz       -        Sanitätsdienst der Bundeswehr (Zutreffendes bitte anstreichen)."

Allein der aus der Arbeiterbewegung hervorgegangene Unfallhilfsdienst "Arbeitersamariterbund" (ASB) hatte sich dieser Vereinbarung nicht angeschlossen.

Auf eine entsprechende Anfrage eines Interessierten an das Arbeitsamt Darmstadt erfolgte unter dem 14.5.1985 eine Antwort betreffend "Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes" (ein einfaches Notstandsgesetz):

"Die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit haben in diesem Zusammenhang die Aufgabe, in Spannungszeiten oder im Verteidigungsfall den Bedarf an Arbeitskräften im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie bei den ortsfesten militärischen Sanitätseinrichtungen zu decken".

Ein Arbeitssicherstellungsgesetz ist immer noch in Kraft.

Q: [1] [2]

 

zurück zur Übersicht