DFG-VK Darmstadt "Von Adelung bis Zwangsarbeit - Stichworte zu Militär und Nationalsozialismus in Darmstadt"
Rittau, Martin (1887-1973) war im Zweiten Weltkrieg Oberstkriegsgerichtsrat, Armeerichter beim Panzer-Armeeoberkommando 1 und Generalrichter am Reichskriegsgericht, Kommentator des Wehrgesetzes von 1921 und des Militärstrafgesetzbuches von 1926 und 1940 sowie Mitglied im Wehrrechtsausschuss der "Akademie für Deutsches Recht". Die "Zeitschrift für Wehrrecht" 1941/42 führt ihn als ständigen Mitarbeiter auf:

Zeitschrift für Wehrrecht 1941/42
Zeitschrift für Wehrrecht 1941/42 [9]




Rittau erläuterte das Militärstrafgesetzbuch in der NS-Zeit:

Militärstrafgesetzbuch Innenteil
Militärstrafgesetzbuch von 1935, Innenteil [5]




und schrieb im Vorwort:

Militärstrafgesetzbuch Vorwort
Militärstrafgesetzbuch von 1935, Vorwort [5]


Schon 1948/1950, also direkt nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland und lange vor Gründung der Bundeswehr, bekam Rittau den Auftrag zur Erarbeitung eines Wehrstrafgesetzes.

Seit 1948 war er Staatsanwalt in Frankfurt am Main und zuletzt Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Darmstadt von April 1951 bis zu seiner Pensionierung im August 1952. Im Jahr 2014 hingen im Treppenhaus der Staatsanwaltschaft Darmstadt Fotos der Behördenleiter, auch ein Foto von Martin Rittau.

Nach seiner Pensionierung 1952 übernahm ihn das Bundesinnenministerium als Referenten, um das bundesdeutsche Militärstrafgesetzbuch zu erarbeiten.

Auch das neue Wehrstrafgesetz in der Bundesrepublik durfte Rittau erläutern:

Wehrstrafgesetz
Anzeige in der Zeitschrift für Wehrrecht 1958 [10]


Der Historiker Rolf Surmann schreibt über Rittau unter anderem:

"Rittau war ein ehemaliger Oberstkriegsgerichtsrat und einer der einflussreichsten Interpreten des Militärstrafgesetzbuches in der NS-Zeit. Nach Erlass des "Wehrstrafgesetzes vom 30. März 1957" verfasste er einen vom alten Denken geprägten Kommentar, in dem es u.a. hieß, dass es 'bereits eine Gefahr für die Schlagfertigkeit der Truppe und für die Sicherheit der Bundesrepublik [bedeute], wenn nur die Möglichkeit besteht, dass ein Wehrpflichtiger sich seiner Pflicht, die er für die Verteidigung des Landes an der ihm zugewiesenen Stelle zu erfüllen hat, entzieht (RKG I, 127)'."

Obwohl Rittau kein Mitglied der NSDAP gewesen war, darf er aus Sicht der Autoren als ein hochgradig belasteter Unterstützer der NS-Eroberungskriege angesehen werden. Immerhin hat die Wehrmachtsjustiz zwischen 1939 und 1945 ca. 30.000 Todesurteile und 20.000 Hinrichtungen zu verantworten. Und dieser Mann durfte nach 1945 wieder entscheidenden Einfluss auf das Wehrrecht nehmen und leitete von 1951 bis 1952 die Darmstädter Anklagebehörde.


Q: [1] [2] [3] [4] [5] [6] [7] [8], Abbildungen: [5] [9] [10]

 

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