Hahn war 1922 dem Deutschen Pfadfinderbund beigetreten. Seit 1924 war er in diesem Verband "Fähnleinführer" und ab 1926 "Horstführer" in Darmstadt und danach "Horstführer" in Gießen.
Hahn hatte 1932/33 für das Musikamt des Deutschen Pfadfinder-Bundes das Liederbuch "Lieder des Bundes" geschrieben.
Nach Angabe der Entnazifizierungskartei war er am 1. Mai 1933 (auch 27. April) der NSDAP und am 1. November 1933 deren Schlägerbande SA beigetreten.
Mit Datum 1939 ist in der deutschen Nationalbibliothek seine in Gießen vorgelegte Dissertation mit dem Thema "Darmstädter Familiennamen bis zum Ende des 16. Jahrhunderts" verzeichnet.
Zu diesem Zeitpunkt war Walter von Hahn bereits verurteilt. Denn er war homosexuell. Er war bereits 1935 zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Sie wäre am 9. Mai 1937 verbüßt gewesen. Doch am 1. April 1937 wurde er von der II. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten "wegen Verbrechens und Vergehens nach §§ 175 a. F. XX 176(3), 74 StGB" verurteilt. Aus der Begründung (siehe Abbildung):
Die beteiligten Richter waren LGR Wilhelm Orth, Gerichtsassessor Karl Zahn, Gerichtsassessor Dr. Adolf Gros und Gerichtsassessor Dr. Gustav Krach als Beamter der Staatsanwaltschaft. Orth war am 1. Mai 1937 der NSDAP beigetreten, Gros wurde am 1. Oktober 1933 Landgerichtsdirektor in Darmstadt und 1937 Ständiger Vertreter des Landgerichtspräsidenten Darmstadt und am 12. Juli 1945 erneut zum Landgerichtspräsidenten in Darmstadt berufen. Karl Zahn war am 1. Mai 1937 der NSDAP beigetreten. Sein Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Kurt Hofmann war 1933 der NSDAP-Schlägerbande SA beigetreten.
Bereits am 1. November 1935 wurde Walter von Hahn aus der SA ausgeschlossen.
Die Intervention seines Vaters vom 27. Mai 1937 um Straferlass für seinen Sohn blieb ohne Erfolg. Er wies u. a. darauf hin, dass seinem Sohn von der Universität Gießen der Dr.-Titel entzogen und er aus der NSDAP ausgeschlossen worden sei. Auch der Anstaltsgeistliche hätte sich seines Sohnes besonders angenommen.