Sehr früh gab es auch Bewegungen, die für eine Abschaffung dieser Strafrechtsnorm eintraten. Im Oktober 1897 richtete das Wissenschaftliche-Humanitäre Komitee(WHK) unter Vorsitz von Dr. med. Magnus Hirschfeld (1868 - 1935) die erste Petition zur Revision des § 175 RStGB an das Pressische Justizministerium bzw. den Reichstag, die von vielen Juristen, Ärzten, Schriftstellern, Künstlern, Philosophen und Politikern unterzeichnet wurde. Insgesamt wurden bis zum Ersten Weltkrieg fünf Petitionen eingereicht, die allesamt scheiterten.
In einer Stellungnahme zu einem 1925 vorgelegten RStGB-Entwurf wurde wiederum für die Abschaffung des damals geltenden § 175 geworben. Bis 1930 hatten über 6.000 Persönlichkeiten, Juristen, Schriftsteller, Naturforscher, Ärzte, Philosophen, Politiker, Dichter, Künstler und Kunstgelehrte unterzeichnet. Besonders auch heute noch bekannte waren: Robert Bosch, Martin Buber, Alfred Döblin, Albert Einstein, Käthe Kollwitz, Heinrich und Thomas Mann und der Vorsitzende der Deutschen Friedensgesellschaft Ludwig Quidde.
Auch Darmstädter gehörten zu den Unterzeichnern:
Die Nationalsozialisten verschärften den Artikel am 28. August 1935 durch die Streichung des Wortes "widernatürlich", wodurch nicht nur "beischlafähnliche", sondern sämtliche sexuellen Handlungen, die nicht mal eine Berührung voraussetzten, verfolgt werden konnten. Der neue Paragraf lautete nun:
(1) Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft.
(2) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen.
§ 175a RStGB
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft:
1. ein Mann, der einen anderen Mann mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
3. ein Mann über einundzwanzig Jahren, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen;
4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet."
Von 1933 bis 1945 wurden aufgrund dieser Rechtsvorschrift ca. 50.000 Männer verurteilt. Allein im Bezirk des
Oberlandesgerichts Darmstadt weist die Anklagestatistik von 1937 und 1938 insgesamt 365 Verfahren auf. Die Anzahl
der während der Zeit des Nationalsozialismus in Konzentrationslagern inhaftierten
Homosexuellen beläuft sich jüngsten Untersuchungen zufolge auf 5.000 bis 15.000 Personen.
Viele Ermittlungsakten enthalten ein Soziogramm (Beispiel siehe Bild), das die Verbindungen des Angeklagten im Detail darstellt.
Es zeigt, wie viel Mühe Polizei und Justiz bei der Verfolgung Schwuler auf sich genommen haben.
Im KZ Buchenwald waren in den Jahren 1938 bis 1944 jeweils 27, 46, 11, 51, 74, 169, 189 Homosexuelle inhaftiert. In dieser Zeit gab es in Buchenwald 166 namentlich bekannte "Todesfälle". Vom 8. Februar bis 7. April 1945 wurde 119 Rosa-Winkel-Häftlinge im Tagebuch und den Stärkemeldungen als "Abgänge" registriert, was zu diesem Zeitpunkt zumeist den Tod bedeutete. Unter den Toten des KZ Sachsenhausens kommen auch zwei Männer aus Darmstadt. Es sind dies Egon Sander, geboren am 8.7.1897 in Darmstadt mit dem Todesdatum 26.6.1941, und der Theologe Heinrich Orlemann, geboren am 14.2.1909 in Darmstadt mit dem Todesdatum 11.7.1942.
Da, wie schon betont, der § 175 in der demokratischen Bundesrepublik unverändert weiter galt, fanden auch weitere
Verfahren und Verurteilungen statt. Nach der Befreiung vom Nationalsozialismus und nach Verabschiedung des
Grundgesetzes 1949 galten die §§ 175 und 175a bis 1969 unverändert fort!
Die Strafverfolgungsstatistik weist für die Zeit zwischen 1950 und 1994 insgesamt 54.023 Verurteilungen nach
den §§ 175, 175a StGB auf. Nach Schätzungen der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass auf dem Gebiet der alten
Bundesrepublik zwischen 1949 und 1994 etwa 64.000 Männer nach den §§ 175, 175a StGB verurteilt worden sind, davon
etwa 50.000 bis 1969. Der Kriminalsoziologie Wolf Middendorff nennt für die Zeit von 1945 bis 1957 für die BRD
eine Zahl von 7.487 gemeldeten Fällen von Unzucht zwischen Männern. Hinzu kommen die Verurteilungen in der DDR.
Dort dürfte es nach Schätzungen für die Zeit von 1945 bis 1994 etwa 68.300 Verurteilungen nach den verschiedenen
Fassungen der §§ 175, 175a StGB, § 151 StGB-DDR gegeben haben. [14]
Aus den Jahren 1949, 1950, 1951, 1953 und 1955 sind den Autoren zehn Berichte über Verfahren/Verurteilungen im Darmstädter Echo mit einem Bezug auf den § 175 bekannt.
Der Jurist und spätere Verfassungsschutzchef in Bayern Hans Langemann (1925-2004) veröffentlichte in der Zeitschrift "Kriminalistik" vom März 1955 einen Artikel über "Homosexualität und Staatsgefährdung".
Erst durch eine Strafrechtsreform trat am 1. September 1969 eine Veränderung der Rechtslage ein:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft
1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt,
2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen,
3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Versuch strafbar.
(3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von einer Strafe absehen."
Eine erneute Reform 1973 führte zu folgender Fassung (Gegenstimmen von CDU/CSU):
(1) Ein Mann über achtzehn Jahren, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter achtzehn Jahren vornimmt oder von einem Mann unter achtzehn Jahren an sich vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn 1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war oder 2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen, gegen den die Tat sich richtet, das Unrecht der Tat gering ist."
Aber die gesellschaftliche Diskriminierung ging unvermindert weiter. Wenige Beispiele sollen das dokumentieren:
Der Spiegel 29/1980 berichtet, dass Hamburger Polizisten jahrzehntelang mit Spezialspiegeln Tausende von Toilettenbesuchern beobachteten und Politiker aller Parteien davon wussten (siehe Abbildung oben).
Die Frankfurter Rundschau vom 15.11.1984 schreibt: "Polizei verdächtigt, 'rosa Listen' zu führen" (Hannover) und berichtete am 17.12.1985, dass homosexuelle Mieter wertmindernd wirkten, so laute die Quintessenz eines Urteils ... in Hamburg. Am 10.4.1986 berichtet sie: "Für den SPD-Ratsherrn sind Lesben ganz einfach krank." (Düsseldorf). Ein bayerischer Minister erklärt wegen eines Streits zwischen der Stadt Nürnberg und der bayerischen Regierung betreffend der Förderung kultureller Freizeitmaßnahmen homosexueller Vereine, er habe "für Schweinereien" kein Geld, so die Frankfurter Rundschau am 16.6.1988.
Mit der Strafrechtsreform vom 1994 wurde die Abschaffung der gesonderten strafrechtlichen Behandlung von Homosexualität erreicht und durch eine geschlechtsneutrale Jugendschutzvorschrift im neu gefassten § 182 StGB ersetzt. Damit wurde nach 123 Jahren die gesonderte strafrechtliche Behandlung von Homosexualität in Deutschland durch die Aufhebung des § 175 beseitigt. Einen Paragraph 175 gibt es nicht mehr.
Der neue § 182 StGB lautete nun:
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Seit 2012 wurden parteiübergreifend über Parlamentsbeschlüsse Entschuldigungen formuliert, über Rehabilitierungen und Entschädigungen der von der menschenrechtswidrigen Rechtsprechung nach § 175 diskutiert und Aktivitäten zur Aufarbeitung der Verfolgung Homosexueller beschlossen. Im März 2017 legte Bundesjustizminister Maas den "Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes" vor. Der Entwurf sieht eine pauschale Aufhebung der Urteile vor, verbunden mit einer Entschädigung.
Wie sah es in Darmstadt aus?
Im Hessischen Staatsarchiv Darmstadt sind Dokumente über Anklagen und Verurteilungen in der NS-Zeit archiviert. Dabei gab es
Allein aus Darmstadt sind den Autoren 52 schwule Männer bekannt, die in der NS-Zeit zu Haftstrafen verurteilt wurden. Über die zwei Männer, Heinrich Orlemann (siehe Stolperstein) und Egon Sander, die im KZ Sachsenhausen umgekommen waren, hatten wir schon berichtet. Auch Konrad Jakobi (siehe Stolperstein) wurde ermordet.
Folgende Richter und Staatsanwälte und weiteres Justizpersonal waren an Verfahren im Zusammenhang mit § 175 beteiligt:
Nach 1945 wurden auch in Darmstadt Verfahren gegen Homosexuelle eröffnet. Grundlage für die folgende Aufstellung waren die Polizeilichen Jahresberichte von 1947 bis 1993.
Von 1946 bis 1949 und 1951 bis 1954 sind in den Berichten zu diesem Delikt keine Angaben enthalten.
Jahreszahl | Anzahl der Delikte in Darmstadt nach den Polizeilichen Jahresberichten |
1955 | 28 |
1956 | 9 |
1957 | 35 |
1958 | 20 |
1959 | 22 |
1962 | verübt 11, geklärt 13 (Differenz wohl durch Aufklärung früherer Delikte) |
1963 | verübt 48, geklärt 47 |
1964 | verübt 35, geklärt 34 |
1965 | verübt 21, geklärt 20 |
1966 | verübt 13, Aufklärungsquote 92,3% |
1967 | verübt 22, aufgeklärt 90,9 % |
1968 | verübt 72, aufgeklärt 100 % |
1969 | verübt 5, aufgeklärt 80 % |
1970 | verübt 4, Aufklärungsquote 75% |
1971 | verübt 6, Aufklärungsquote 100% |
1972 | gemeldet 3, geklärt 1 |
1973 | gemeldet 1, geklärt 0 |
1974 | gemeldet 4, geklärt 4 |
1975 | Hier lautet die Formulierung "Festnahmen wegen Unzucht bzw. unzüchtiger Handlungen" (5 Fälle) und "Überprüfungen verdächtiger Personen an Ort und Stelle wegen Unzucht" (12 Fälle) |
1976 | Nur "Überprüfung verdächtiger Personen wegen Unzucht" (8 Fälle). |
1977 - 1980 | Hier werden nur noch die Zahlen der bearbeiteten Fälle "Sittlichkeitsdelikte" angegeben. |
1982 - 1984 | Hier erscheint das Wort "Unzucht" oder ähnliches nicht mehr, sondern es werden die Zahlen für Vergewaltigungen, versuchte Vergewaltigungen, sexuellen Missbrauchs von Kindern, Ausnutzen sexueller Neigungen, exhibitionistischer Handlungen, Förderung der Prostitution angegeben. |
1985 | Erst hier werden drei Fälle "homosexueller Handlungen" angegeben. Hinzu kamen auch zwei Fälle "Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger", 4 "Anzeigen wegen Zuhälterei", 3 Anzeigen wegen "Verbreitung pornographischer Schriften" und 15 Anzeigen wegen "Beleidigung auf sexueller Grundlage". |
1986 | 1 Anzeige wegen "homosexueller Handlungen" |
1987 | 3 Anzeigen wegen "homosexueller Handlungen" |
1988 | 3 Anzeigen wegen "homosexueller Handlungen" |
ab 1989 | keine Anzeigen mehr wegen Homosexualität |
Aber es gab auch Aktivitäten zur Abschaffung des § 175:
Am 29. Juni 1981 berichtete das Darmstädter Echo über eine Demonstration von 220 Menschen, die mit der Forderung zur Abschaffung des § 175 durch die Innenstadt zog. Eine "Schwule Aktion Südwest" hatte Darmstadt ausgewählt, weil aus Darmstadt bereits vor zwei Jahren eine kleine Homosexuellengruppe zum "Befreiungstag 1981" (Christopher Street Day, "CSD") um Verstärkung aus Süddeutschland bat. Sie demonstrierten für die Abschaffung des § 175.
Wiederum zwei Jahre später, 1983, hatten die Darmstädter Schwulen- und Lesbengruppen zu einer Veranstaltung ins Neue Rathaus (Luisencenter) eingeladen, an der über 100 Menschen teilnahmen. Hier erklärte Ruth Wagner (FDP), sie halte es für falsch, mit Paragraphen das Sexualleben der Bevölkerung zu gängeln. Die SPD-Bundestagsabgeordnete Helga Timm räumte ein, die innerparteiliche Diskussion der SPD sei noch nicht fortgeschritten. Sie persönlich schließe sich der Forderung Wagners und des ebenfalls teilnehmenden Herbert Rusche (Grüne) an, doch innerhalb der Sozialdemokratie gebe es wohl keine Mehrheit.
Oberbürgermeister Jochen Partsch (Grüne) hatte sich anlässlich seiner Begrüßungsrede zu den in Darmstadt stattfindenden CSD-Tagen wiederholt dafür ausgesprochen, für die verfolgten, verurteilten und ermordeten Homosexuellen Darmstadts ein Denkmal im öffentlichen Raum zu schaffen.
In den Jahren 2012 und 2013 beschäftigte sich der Hessische Landtag mit der Aufarbeitung der Verfolgung Homosexueller nach 1945 und fasste entsprechende Beschlüsse.
In Darmstadt wurde am 14.4.2015 für Konrad Jakobi und am 16.10.2015 für Heinrich Orlemann auf Initiative der Darmstädter Gruppe HuK (Homosexualität und Kirche) je ein Stolperstein verlegt. Für den Theologen Orlemann hatte der Kirchenpräsident der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau die Patenschaft übernommen.
Ein Denkmal am Herrngarten mit dem Namen "Die Schattenseite des Regenbogens" erinnert seit 2022 an die Opfer des Paragrafen 175.
Die Vorurteile gegenüber Homosexuellen sind auch heute, im 21. Jahrhundert, noch immer nicht verschwunden. So ergab eine Untersuchung der Universität Leipzig im Jahr 2016, dass